Bis zum Jahresende besteht die letzte Chance, Ansprüche bezüglich vom Diesel-Skandal betroffener Fahrzeuge durchzusetzen.

Die meisten Ansprüche gegen den Verkäufer betroffener Kraftfahrzeuge dürften bereits verjährt sein. Dort beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte für Neuwagen 2 Jahre ab der Übergabe. Ansprüche gegen den Hersteller betroffener Kfz können jedoch noch bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden.

Wird der Anspruch erfolgreich geltend gemacht, kann das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben werden. Von diesem Kaufpreis ist bei Verträgen, welche vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer an den Hersteller zu entrichten.

Aufgrund einer Gesetzesänderung gilt dies jedoch nicht für Verbraucher mit Verträgen ab dem 14.06.2014.

Sofern das vom Abgasskandal betroffene Kfz finanziert wurde, besteht auch die Möglichkeit, über den 31.12.2018 hinaus den Vertrag rückabzuwickeln. Der Großteil der in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Für diese Verträge besteht ein grundsätzlich zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht. Dies auch, wenn das Darlehen bereits zurückgezahlt wurde.

Da jedoch auch das Widerrufsrecht verwirken kann, sollten betroffene Verbraucher auch hier schnell handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Wird der Widerruf erklärt, ist auch der damit verbundene Kaufvertrag des Kfz mit rückabzuwickeln. Allerdings gilt auch hier, dass ggf. eine Nutzungsentschädigung vom zurückzuerstattenden Kaufpreis zu zahlen ist.