Liebe Besucher des Hussitenfestes,

unsere Anregungen an die Stadtverwaltung Bernau zur Überprüfung ihrer geltenden Stadtordnung blieben bislang leider ohne Erfolg. Daher weist die Kanzlei Schmidt darauf hin, dass es nach der geltenden Stadtordnung der Stadt Bernau verboten ist, auf dem Festgelände (Stadtpark und Spielplatz Bürgermeisterstraße) „Alkohol zu konsumieren, oder sich zum Zwecke des Alkoholgenusses niederzulassen. Als Alkohol im Sinne dieser Vorschrift sind jegliche Getränke mit einem Ethanolgehalt von mindestens 1,0 % zu verstehen.“

Wer während des Hussitenfestes Alkohol konsumieren möchte, muss frühzeitig einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung stellen. Der Alkoholkonsum ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung ist nach § 4 (2) der Stadtordnung mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € zu belegen. Bei ca. 22.000 Besuchern könnte die Stadtkasse somit zusätzlich um bis zu 11 Mio. € gefüllt werden. Für diejenigen, die sich an der Sondereinnahme der Stadt nicht beteiligen wollen, haben wir ein Antragsformular beigefügt. Antragsteller ist nach der Stadtordnung jeder Besucher! Bei bis zu 22.000 zu erwartenden Anträgen sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden. Bitte vergessen Sie nicht, Anträge auch für Ihre Gäste zu stellen. Ansonsten dürfen diese ausschließlich alkoholfreie Getränke trinken.

Muster-Antrag

An die Stadt Bernau bei Berlin
-Ordnungsangelegenheiten-
Zepernicker Chaussee 45
16321 Bernau

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Stadtordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich, als Besucher des Hussitenfestes, einen Antrag auf Ausnahme gemäß § 3 „Stadtordnung über das Verbot des Alkoholgenusses auf Kinderspielplätzen und in Parks der Stadt Bernau bei Berlin (Stadtordnung)“.

Dieser bezieht sich auf mein Vorhaben, mich im Rahmen des 28. Hussitenfestes Bernau vom 14.06. – 16.06.2019 zu den Veranstaltungszeiten, zum Zwecke des Genusses alkoholischer Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein oder sonstiger alkoholischer Getränke im Sinne des §2 Abs. 2 der Stadtverordnung einschließlich Medikamente in flüssiger Darreichungsform (z.B. Hustensaft), im Stadtpark und auf dem Geländes des Spielplatzes in der Bürgermeisterstraße niederzulassen (vgl. § 2 Abs. 1 Stadtverordnung).

Mit freundlichen Grüßen